- §1
Die sog. Steinhudermeerverordnung (DstMVo) ist, in der jeweils gültigen Fassung, Grundlage der Nutzung des Meeres.
Die Benutzung der Steganlage erfolgt auf eigene Gefahr. Sie darf nur von berechtigten Personen (Mitgliedern/Mitseglern und deren Begleitern) betreten werden. Bei der Nutzung des Steges ist dafür Sorge zu tragen, dass die anderen Stegnutzer möglichst wenig belästigt werden. Am Stegkopf (Takelsteg) dürfen Boote nur kurzfristig befestigt werden. Es wird dringend empfohlen, für jedes Boot eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
- §2
Bei der Belegung der Stegplätze ist der ausgehängte Stegplan unbedingt einzuhalten. Stegplatzänderungen während der Saison sind nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Sie sind schriftlich mit der Zustimmung des ursprünglichen Platznutzers über den Stegwart beim 1.Vorsitzenden des SVN zu beantragen. Vor der Zustimmung des 1.Vors. hat ein Platzwechsel zu unterbleiben!
- §3
Der jeweilige Stegplatz ist mit einer Sorgleine auszustatten. “Dickschiffe“ dürfen nur an den Pfählen befestigt werden. Ist im Bereich des Steg-Platzes der Stegtragepfahl mit einem Zusatzpfahl verstärkt, so sind beide Pfähle mit einer Leine fest zusammen zu laschen. Soll der Stegplatz mit zusätzlichen Einbauten versehen werden (z.B. Trockenlagervorrichtung), so sind diese Maßnahmen mit dem Stegwart abzusprechen. Alle privaten Anbauten am Steg sind vor dem Stegabbau zu entfernen.
- §4
Vor und Achterleinen sind regelmäßig auf Beschädigungen zu kontrollieren, ausreichend zu dimensionieren und mit entsprechenden Gummi -Ruckfendern auszustatten. An beiden Seiten des Bootes sind mindestens zwei, ausreichend große Fender auszubringen. Achterleinen sind max. 10 cm über der Wasseroberfläche am Pfahl zu befestigen und ggf. zu korrigieren. Mindestens an Stb. ist eine Sorgleine auszubringen.
- §5
Die Stromanschlüsse können von jedem Stegplatznutzer genutzt werden. Da nicht für jedes Boot eine Steckdose vorhanden ist, gibt es keine festen Anschlussdosen für die einzelnen Boote.
Verlegte Kabel müssen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen ( Feuchtraumstecker, Kabelart und Länge.... im Zweifel erst beim Stegwart fragen!), und unter Vermeidung von Unfallgefahren verlegt und gesichert werden. Den Stromanschlüssen darf pro Boot eine maximale Leistung von 450 Watt entnommen werden. Manipulationen an der vereinsseitigen Elt.- Installation führen zum sofortigen Vereinsausschluss.
- §6
Allen Stegplatznutzern des SVN stehen Sanitärräume und Parkplätze auf dem Gelände des Landeskanuverbandes zur Verfügung. Den Anweisungen der Platzwartin ist Folge zu leisten.
- §7
Die Müllentsorgung findet ebenfalls auf dem Gelände des Landeskanuverbandes statt. Die Abfallmenge sollte möglichst klein gehalten werden und beschränkt sich ausschließlich auf Bootsabfall.
- §8
Wer in grober Weise den Vereinsfrieden stört oder nachweislich Einrichtungen des Vereins oder anderer Mitglieder böswillig beschädigt oder zerstört oder üble Nachrede gegenüber anderen Mitgliedern betreibt, kann, auch während der laufenden Saison, von der weiteren Nutzung des Steges befristet oder unbefristet ausgeschlossen werden. (Vgl. auch § 4ff der Satzung.)
- §9
Jeder Bootseigner, der eine Überwachungskamera an Bord seines Bootes installiert, trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass alle gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Datenschutzgrundverordnung eingehalten werden. Um zu belegen, dass ausschließlich das eigene Boot gefilmt wird, ist jeder verpflichtet dem Vorstand die Aufnahmen auf Wunsch in einer angemessenen Frist vorzulegen. Bei Nichtbeachtung der Rechtslage haftet der Eigner.
Diese Stegordnung trat mit der Saison 1999 in Kraft. Sie wurde 2011, 2015, 2018 und 2019 überarbeitet.
Der Vorstand des SVN am 11.02.2019